Durch die Übergabe der Schadenersatzverfügung an die Schweizerische Post ist die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung gewahrt, obwohl die Verfügung an die ehemalige Adresse des Beschwerdeführers adressiert war; die weiteren Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung sind erfüllt, allerdings ist der Forderungsbetrag zu reduzieren, da ein Teil davon zu einem Zeitpunkt zur Zahlung fällig wurde, als der Beschwerdeführer keine Organstellung mehr innehatte
Erwägungen (26 Absätze)
E. 3 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1).
E. 4 Mit Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023 macht die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer einen Schaden im Umfang Fr. 16'137.65 geltend. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vorweg vor, die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin sei verjährt.
E. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen und mithin drei Jahre, nachdem die Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat (relative Verjährungsfrist), jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt des Schadens (absolute Verjährungsfrist; Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911).
E. 4.2 Die Schadenskenntnis, welche die relative Dreijahresfrist auslöst, ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten es nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1).
E. 4.2.1 Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt beziehungsweise kennen muss. Die Kenntnis über einen Teilschaden genügt. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, wenn die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_373/2022, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 4.2.2 Für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich in der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans inklusive Inventar sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beziehungsweise der Tag der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_373/2022, E. 4.2.2 und vom 6. Dezember 2021, 9C_260/2021, E. 4.1). Wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist, liegt eine tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden vor. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 3.2).
E. 4.2.3 Vorliegend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Empfang der Pfändungsscheine vom 4. Juni bzw. vom 28. August 2020 Kenntnis vom Schaden erhalten hat. Somit erging die Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023 innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine allfällige Schadenersatzforderung sei verjährt. Die Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023 sei dem Beschwerdeführer nicht korrekt zugestellt worden, da sie falsch adressiert gewesen sei. Damit sei die Verfügung nicht "der Post zu Handen des Adressaten übergeben worden". Die neue Adresse des Beschwerdeführers sei der Ausgleichskasse bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Mai 2023 bekannt gewesen. Im Juli 2023 sei der Brief der Beschwerdegegnerin durch die Schwiegereltern des Beschwerdeführers eher zufällig entdeckt und weitergeleitet worden, worauf am 7. Juli zuerst per E-Mail und am 14. Juli 2023 per Einschreiben Einsprache erhoben worden sei. Damit könne die Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023 keine die Verjährung unterbrechende Wirkung haben, da sie schlicht falsch versendet worden und nicht zustellbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in C. weder gemeldet noch an dieser Adresse angeschrieben.
E. 4.3.1 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c, 113 Ib 297 E. 2a, BGE 109 Ia 18 E. 4, BGE 103 V 65 E. 1b). Daraus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) im Bereich der AHV-Beitragsforderungen geschlossen, dass für die Wahrung der Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 1 AHVG zur Geltendmachung der Beiträge die Verfügung vor Ablauf der Frist nicht nur zur Post gegeben, sondern dem Verfügungsadressaten ordnungsgemäss eröffnet sein müsse (BGE 119 V 89 E. 4c, 103 V 63; EVGE 1957 S. 50 E. 1). In BGE 119 V 89 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter geprüft, ob es im Bereich der Arbeitgeberhaftung, also nicht im Bereich der Beitragsforderung, für die Fristwahrung auf die rechtzeitige Handlung der verfügenden Ausgleichskasse oder auf die ordnungsgemässe Eröffnung der Schadenersatzverfügung ankommt. Dabei hat es festgehalten, dass der Erlass einer Schadenersatzverfügung das einzige Mittel sei, um die Verwirkungsfristen von Art. 82 AHVV (in der dannzumal geltenden Fassung) zu wahren. Zu berücksichtigen gelte es auch, dass bei Erlass der Schadenersatzverfügung in der Regel kein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis zwischen Ausgleichskasse und Schadenersatzpflichtigem bestehe, in dessen Rahmen vom Verfügungsadressaten gewisse Vorkehren zur Sicherstellung der Zustellbarkeit verlangt werden dürften. Die Einhaltung der Frist als Obliegenheit der Ausgleichskasse dürfe daher nur von ihrer Handlung abhängig gemacht werden, nicht jedoch von Umständen postalischer Natur oder vom Verhalten des Verfügungsadressaten, auf welche sie keinen Einfluss nehmen könne. Voraussetzung für die Fristwahrung sei allerdings, dass die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung nicht nur redigiere, sondern auch versende, d.h. aus ihrem Gewahrsam entlasse und der Post zuhanden des Adressaten übergebe. Mit der Postaufgabe sei die Verfügung im Sinne von Art. 82 AHVV (in der damals in Kraft gewesenen Fassung) erlassen. Davon könne bei einer Verfügung, welche die Ausgleichskasse intern schubladisiert, nicht die Rede sein. In einem weiteren Urteil hatte das EVG zu beurteilen, ob die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzverfügung rechtzeitig erlassen habe, obwohl die Verfügung wegen einer falschen Adressierung an den Absender zurückgeschickt worden war. Es führte dabei unter Verweis auf BGE 119 V 89 im Wesentlichen aus, dass für die Frage der Fristeinhaltung im Bereich der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung die rechtzeitige Übergabe der Postsendung an die Schweizerische Post massgebend sei und nicht der Empfang durch den Absender. Die Einhaltung der Frist als Obliegenheit der Ausgleichskasse dürfe nur von Handlungen der Ausgleichskasse abhängig gemacht werden und nicht von Umständen mit der Post oder vom Verhalten des Betroffenen. Indem die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung rechtzeitig der Post übergeben habe, habe sie die gemäss Art 82 AHVV (in der damaligen Fassung) vorgegebene Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung eingehalten. Die Nichtmitteilung einer Entscheidung beeinträchtige nicht deren Gültigkeit, sondern ausschliesslich deren Auswirkungen (im konkreten Fall bedeutete dies, dass die Rechtsmittelfrist erst mit dem Empfang der Schadenersatzforderung zu laufen begann). Durch die Übergabe der Schadenersatzverfügung an die Schweizerische Post erachtete das EVG die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung als gewahrt, obwohl die Verfügung falsch adressiert war (Urteil des EVG vom 27. April 2001, H 234/00, E. 4b). Das EVG ging in einem weiteren Fall davon aus, dass die Frist durch die Aufgabe der Schadenersatzverfügung bei der Post gewahrt sei, obwohl der Versand an das frühere eheliche Domizil des Beschwerdeführers erfolgte (Urteil des EVG vom 9. Februar 2000, H262/98, E. 3c).
E. 4.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023, welche gleichentags der Post übergeben wurde, fälschlicherweise an die ehemalige Adresse des Beschwerdeführers adressiert, obwohl ihr die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers bekannt war. Gestützt auf die obigen Ausführungen ändert dies nichts daran, dass die dreijährige Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung mit der Verfügung vom am 3. Mai 2023 eingehalten wurde, nachdem die Ausgleichskasse durch die definitiven Pfändungsverlustscheine vom 4. Juni 2020, welche am 8. Juni 2020 bei der Ausgleichskasse eingegangen sind, Kenntnis vom Schaden erhalten hatte.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Arbeitgeberin keine Mitarbeiter gehabt habe oder wenn, nur in sehr begrenztem Mass mit einem geringen Einkommen. Insofern könne der Schaden in der Höhe von Fr. 1'975.85 für das Jahr 2018 und Fr. 11'825.-- für das Jahr 2019 aufgrund nicht bezahlter AHV-Beiträge gar nicht erst entstanden sein. Demzufolge könne der geltend gemachte Schadenersatz, einzig basierend auf Akontobeiträgen, nicht korrekt sein bzw. es fehle diesbezüglich auch eine definitive Verfügung.
E. 5.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (vgl. Rz. 2158 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2019). Leitet stattdessen die Ausgleichskasse die Betreibung ein (vgl. WBB Rz. 6001 ff., insb. 6010 ff.), so ist das Veranlagungsverfahren nur durchzuführen und die Veranlagungsverfügung nur zu erlassen, wenn die beitragspflichtige Person Rechtsvorschlag erhebt (vgl. WBB Rz. 6016 ff.). Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die WBB zählen, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 5.2 In Bezug auf die Kontrollperiode 2018 ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse gegenüber der Arbeitgeberin am 22. Februar 2018 bestätigt hat, von deren Erklärung, zurzeit keine beitragspflichtigen Löhne oder Entgelte auszurichten, Kenntnis genommen habe. Nachdem die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse jedoch am 26. März 2019 einen für die Monate November und Dezember 2018 ausgerichteten Lohn von Fr. 13'433.-- gemeldet hatte, stellte diese der Arbeitgeberin am 1. April 2019 Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 1'913.-- in Rechnung. Des Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin daraufhin zu weisen, dass auch ein Bericht der Suva vom 27. August 2020 zur Arbeitgeberkontrolle bestätigt, dass im Jahr 2018 Personal beschäftigt worden ist. Am 15. Mai 2019 folgte die Zahlungserinnerung und am 3. Juni 2019 erliess die Ausgleichskasse die gesetzliche Mahnung über den Betrag von Fr. 1'913.-- zuzüglich Mahnkosten in der Höhe von Fr. 40.--. Nachdem weiterhin keine Zahlung eingegangen war, stellte die Ausgleichskasse am 27. Juni 2019 das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Basel-Landschaft (Betreibung Nr. X. ), worauf der Arbeitgeberin am 15. August 2019 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. In der Folge stellte die Ausgleichskasse am 17. September 2019 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Nr. X. . Am 4. Juni 2020 stellte das Betreibungsamt den Verlustschein über den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 2'308.80 aus. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
E. 5.3 Nachdem auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin die Arbeitgeberin weder Lohnangaben für das Jahr 2019 gemacht noch erklärt hatte, keine beitragspflichtigen Löhne auszurichten, teilte die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1. April 2019 mit, dass der jährliche Betrag der Akonto-Lohnbeiträge Fr. 11'477.75 betrage bzw. je Fr. 2'869.20 pro Quartal, wobei das erste Quartal am 1. April 2019 fakturiert worden sei. Die Beiträge resultierten gestützt auf einen Lohn von Fr. 80'598.--, welcher dem für die Monate November und Dezember 2018 gemeldeten Lohn hochgerechnet auf ein Jahr entspricht. Die Fälligkeiten für die drei weiteren Quartale wurden mit 10. Juli 2019, 10. Oktober 2019 und 10. Januar 2020 angegeben. Von Seiten der Arbeitgeberin wurden dagegen keine Einwände erhoben. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 wurde der Arbeitgeberin im Übrigen eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegt, weil sie trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung, die ausstehende Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2019 nicht eingereicht hatte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse die Löhne zu schätzen hat, wenn diese nicht genau bestimmt werden können, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen (WBB Rz. 2141). Bei der Ermittlung kann sie unter anderem bei gleich gebliebenen Verhältnissen von den bisher entrichteten Löhnen ausgehen (WBB Rz. 2142). Da die Arbeitgeberin keine Angaben zu den Löhnen für das Jahr 2019 gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von den letzten bekannten Löhnen im November und Dezember 2018 ausgegangen ist und diese auf das Jahr 2019 hochgerechnet hat.
E. 5.3.1 Nachdem die Zahlung für das erste Quartal bis 5. Mai 2019 ausstehend war, erliess die Ausgleichskasse am 6. Mai 2019 eine Zahlungserinnerung für die Beitragsperiode Januar - März 2019 über den Betrag von Fr. 2'869.20. Am 21. Mai 2019 folgte die gesetzliche Mahnung und am 20. Juni 2019 wurde die Betreibung über den Betrag von total Fr. 2'959.10 eingeleitet (Betreibung Nr. Z. ), worauf der Arbeitgeberin am 6. Juli 2019 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. In der Folge stellte die Ausgleichskasse am 16. August 2019 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Nr. Z. . Am 4. Juni 2020 stellte das Betreibungsamt den Verlustschein infolge Pfändung über den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 3'348.95 aus.
E. 5.3.2 Am 6. Juni 2019 liess die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin die Abrechnung über die Akontobeiträge für die Periode April - Juni 2019 zukommen mit dem Hinweis, dass der Betrag von 2'869.20 bis zum 10. Juli 2019 ihrem Konto gutgeschrieben sein müsse. Nachdem die Zahlung für das zweite Quartal bis 14. Juli 2019 ausstehend war, stellte die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin am 15. Juli 2019 die gesetzliche Mahnung über den Betrag von Fr. 2'939.20 (inklusive Mahngebühr) zu. Am 8. August 2019 wurde die Betreibung über den Betrag von total Fr. 2'954.35 eingeleitet (Betreibung Nr. W. ), worauf der Arbeitgeberin am 21. August 2019 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. In der Folge stellte die Ausgleichskasse am 16. September 2019 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Nr. W. . Am 4. Juni 2020 stellte das Betreibungsamt den Verlustschein infolge Pfändung über den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 3'324.90 aus.
E. 5.3.3 Am 5. September 2019 liess die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin die Abrechnung über die Akontobeiträge für die Periode Juli - September 2019 zukommen mit dem Hinweis, dass der Betrag von Fr. 2'869.20 bis zum 10. Oktober 2019 ihrem Konto gutgeschrieben sein müsse. Nachdem die Zahlung für das dritte Quartal bis 13. Oktober 2019 ausstehend war, stellte die Ausgleichskasse am 14. Oktober 2019 die gesetzliche Mahnung über den Betrag von Fr. 2'939.20 (inklusive Mahngebühr) zu. Am 7. November 2019 wurde die Betreibung über den Betrag von total Fr. 2'953.95 eingeleitet (Betreibung Nr. V. ), worauf der Arbeitgeberin am 11. November 2019 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. In der Folge stellte die Ausgleichskasse am 7. Januar 2020 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Nr. V. . Am 4. Juni 2020 stellte das Betreibungsamt den Verlustschein infolge Pfändung über den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 3'339.20 aus.
E. 5.3.4 Die ausstehenden Beiträge für die Monate Oktober - Dezember 2019, welche am 10. Januar 2020 fällig wurden, wurden von der Ausgleichskasse in der gleichen Weise wie die Beiträge für die Monate Januar - September 2019 eingefordert. Nachdem die Arbeitgeberin in der diesbezüglichen Betreibung Nr. Y. Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Ausgleichskasse am 18. März 2020 eine Veranlagungsverfügung und forderte damit den ausstehenden Betrag von Fr. 3'128.25 ein. In der Folge stellte die Ausgleichskasse das Begehren um Fortsetzung der Betreibung, worauf die Betreibung Nr. Y. mit der Ausstellung des Verlustscheins vom 26. August 2020 über den ungedeckten gebliebenen Betrag von Fr. 3'274.50 endete.
E. 5.4 Das Vorgehen in Bezug auf die Einforderung der Beiträge für das Jahr 2019 erfolgte nach den gesetzlichen Bestimmungen und auch gemäss den in der WBB enthaltenen Weisungen. Das Argument des Beschwerdeführers, dass in Bezug auf die Beiträge keine Veranlagungsverfügung erlassen wurde, ist – soweit dieser Vorhalt überhaupt zutrifft – nicht stichhaltig. In Bezug auf die Beiträge für die Zeit von November 2018 - September 2019 ist der Einwand zwar korrekt, aber eine Veranlagungsverfügung ist dann nicht notwendig, wenn im Betreibungsverfahren kein Rechtsvorschlag erhoben wurde (vgl. oben Erwägung 5.1). In den vier Betreibungen für die Beiträge der Monate November 2018 - September 2019 wurde jeweils kein Rechtsvorschlag erhoben und demzufolge zu Recht keine Veranlagungsverfügung erlassen. Im Rahmen der Betreibung der Beiträge Oktober - Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer jedoch Rechtsvorschlag. Folgerichtig forderte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverfügung vom 18. März 2020 den ausstehenden Betrag ein.
E. 6 Gestützt auf die oben aufgeführten Verlustscheine sowie die zusätzlichen Forderungen gemäss Kontoauszug vom 3. Mai 2023 ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden von Fr. 16'137.65 entstanden. Diesen Betrag macht die Beschwerdegegnerin nun gegenüber dem Beschwerdeführer geltend. 7.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss sodann auf ein widerrechtliches Verhalten der schadenersatzpflichtigen Person zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgeberin bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit ihren eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeberin wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres melden muss. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeberin den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 172 E. 2 und 118 V 193 E. 2a). 7.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV gar nicht nachkam. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und auch betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 16'137.65 offen. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlichrechtliche Vorschriften.
E. 8 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 9.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit der Arbeitgeberin voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgte. Sowohl die Arbeitgeberin wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird somit ein doppeltes Verschulden. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG in: AJP 1996 S. 1077 f.). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Recht-fertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 9.2 Solche Bemühungen gehen aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Unter diesen Umständen trifft die Arbeitgeberin hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden mindestens im Umfang grober Fahrlässigkeit. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ihr fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. 10.1 In einem letzten Schritt ist das persönliche Verschulden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe sein muss. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelte, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a). Gesellschafter und formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 E. 4). 10.2 Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2017 bis 8. Januar 2020 (Publikation im SHAB) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Er war damit mehr als nur ein einfacher Gesellschafter. Entsprechend darf bzw. muss von ihm der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an seine Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter hatte der Beschwerdeführer darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden.
E. 11 Der von der Beschwerdegegnerin geforderte Schadenersatzbetrag in der Höhe von Fr. 16'137.65 setzt sich aus den Beiträgen für die geltend gemachten Löhne von November 2018 bis Dezember 2019 zuzüglich der durch die Nichtbezahlung entstandenen Umtriebe (Mahnungen, Betreibungen etc.) zusammen.
E. 11.1 Zu beachten ist vorliegend aber die zeitliche Komponente in Bezug auf die einzelnen Schadensposten. Nach der Rechtsprechung ist für das Ende der Organstellung auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus der Gesellschaft abzustellen (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 9C_109/2010, E. 3.2, Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz. 244 f. mit Hinweisen) und haftet eine Person grundsätzlich für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen verursacht ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung fällig waren, als sie eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte und somit disponieren sowie Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 120 E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 9C_109/2010, E. 3.2; Reichmuth , a.a.O., Rz. 256 f. mit Hinweisen).
E. 11.2 Das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der D. GmbH wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 8. Januar 2020 publiziert, womit die Wirkung ab 9. Januar 2020 eintrat. Demzufolge haftet der Beschwerdeführer für Forderungen, die nach dem 8. Januar 2020 fällig wurden, nicht mehr. Dies betrifft insbesondere die Beiträge für die Periode Oktober -Dezember 2019, die am 10. Januar 2020 fällig wurden. Damit reduziert sich der Schadenersatzbetrag um die im Kontoauszug aufgeführte Position für die Periode Oktober - Dezember 2019 von Fr. 3'250.55 wie auch um die Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.--, die erst am 29. Juli 2020 verfügt worden war. Des Weiteren ist eine Reduktion in Bezug auf den Betrag von Fr. 271.75 vorzunehmen, da dieser gemäss Auszug im Zusammenhang mit der Periode April -Juni 2020 zusammenhängt und jedenfalls erst nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Gesellschaft entstanden ist. Damit verbleibt eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 12'315.35.
E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung erfüllt sind. Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 AHVG deshalb zu Recht zur Bezahlung eines Schadenersatzes. Die Höhe der Schadenersatzforderung ist allerdings auf den Betrag von Fr. 12'315.35 zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
E. 13 Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dies gilt auch bei teilweisem Obsiegen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 forderte das Kantonsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, innert unerstreckbarer Frist bis 7. November 2023 seine detaillierte Honorarnote nach Zeitaufwand einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass das Honorar nach Ermessen festgesetzt werde, falls bis zum genannten Termin keine Honorarnote eingehen sollte. In der Folge liess der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht keine Kostennote zukommen, sodass das Honorar ankündigungsgemäss nach Ermessen festzusetzen ist. Das Gericht setzt das Honorar auf pauschal Fr. 2'000.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer und somit auf Fr. 2'154.-- fest. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin auf den Betrag von Fr. 12'315.35 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'154.-- (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 29. April 2024 (710 23 283 / 99) Alters- und Hinterlassenenversicherung Durch die Übergabe der Schadenersatzverfügung an die Schweizerische Post ist die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung gewahrt, obwohl die Verfügung an die ehemalige Adresse des Beschwerdeführers adressiert war; die weiteren Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung sind erfüllt, allerdings ist der Forderungsbetrag zu reduzieren, da ein Teil davon zu einem Zeitpunkt zur Zahlung fällig wurde, als der Beschwerdeführer keine Organstellung mehr innehatte Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Advokatur am Dreispitz, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. A. war von 7. Februar 2017 bis 8. Januar 2020 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B. GmbH mit Sitz in C. (BL). Diese war vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Januar 2022 der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. B. Am 11. Januar 2016 ging die Lohndeklaration der D. GmbH für das Jahr 2015 bei der Ausgleichskasse ein, jene des Jahres 2016 am 31. Januar 2017. Am 21. Februar 2018 erhielt die Ausgleichskasse das Formular "Rekapitulation der Lohnmeldung 2017", wonach die D. GmbH im Jahre 2017 kein AHVpflichtiges Personal beschäftigt habe. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 forderte die Ausgleichskasse die Arbeitgeberin auf, die Lohndeklaration und Bestätigung, wonach im Jahre 2018 kein AHVpflichtiges Personal beschäftigt worden sei, einzureichen. Am 26. März 2019 wurde der Ausgleichskasse eine Lohnmeldung für das Jahr 2018 über Fr. 13'433.-- für E. zugestellt. Die Lohndeklarationen für die Jahre 2019 und 2020 wurden pflichtwidrig nicht eingereicht. C. Nachdem keine AHV-Beiträge für die Jahre 2018 und 2019 eingegangen waren, leitete die Ausgleichskasse mehrere Betreibungsbegehren gegen die D. GmbH ein, aus welchen vier Verlustscheine vom 4. Juni 2020 und ein Verlustschein vom 28. August 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 15'597.-- resultierten. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 hat der Konkurs-richter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. In der Folge wurde das Konkursverfahren mit Verfügung vom 29. April 2022 mangels Aktiven eingestellt. D. d Mit Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023 forderte die Ausgleichskasse von A. als ehemaligem Gesellschafter und Geschäftsführer der D. GmbH den Betrag von Fr. 16'137.65 für die Beiträge der Jahre 2018 und 2019. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, über die D. GmbH sei am 11. Januar 2022 der Konkurs eröffnet worden und am 29. April 2022 sei der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden. A. sei gemäss Handelsregisterauszug verantwortliches Arbeitgeberorgan gewesen. Nachdem die eingeschrieben versendete Schadenersatzverfügung nicht abgeholt und an die Ausgleichskasse retourniert worden war, wurde die Sendung nochmals am 30. Mai 2023 per A-Post + versendet und darauf hingewiesen, dass die Verfügung infolge der Zustellfiktion am 12. Mai 2023 als zugestellt gelte. Die gegen die Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023 erhobene Einsprache vom 14. Juli 2023 wies die Einspracheinstanz mit Entscheid vom 27. Juli 2023 ab. B. Dagegen erhob A. , vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und von einer Schadenersatzforderung sei abzusehen. C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hatte, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Vorliegend hatte die Arbeitgeberin ihren Sitz in C. im Kanton Basel-Land-schaft. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13. September 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 16'137.65 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, welche der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Solidarhaftung bedeutet, dass mehrere Schuldner gemeinsam für den entstandenen Schaden einstehen müssen und der Gläubiger gegen jeden einzelnen der Schuldner vorgehen kann. Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, das heisst es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), die Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf die Beiträge an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 3. Der Schaden der Ausgleichskasse besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). 4. Mit Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023 macht die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer einen Schaden im Umfang Fr. 16'137.65 geltend. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vorweg vor, die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin sei verjährt. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen und mithin drei Jahre, nachdem die Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat (relative Verjährungsfrist), jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt des Schadens (absolute Verjährungsfrist; Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911). 4.2 Die Schadenskenntnis, welche die relative Dreijahresfrist auslöst, ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten es nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1). 4.2.1 Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt beziehungsweise kennen muss. Die Kenntnis über einen Teilschaden genügt. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, wenn die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_373/2022, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2.2 Für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich in der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans inklusive Inventar sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beziehungsweise der Tag der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_373/2022, E. 4.2.2 und vom 6. Dezember 2021, 9C_260/2021, E. 4.1). Wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist, liegt eine tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden vor. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 3.2). 4.2.3 Vorliegend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Empfang der Pfändungsscheine vom 4. Juni bzw. vom 28. August 2020 Kenntnis vom Schaden erhalten hat. Somit erging die Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023 innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine allfällige Schadenersatzforderung sei verjährt. Die Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023 sei dem Beschwerdeführer nicht korrekt zugestellt worden, da sie falsch adressiert gewesen sei. Damit sei die Verfügung nicht "der Post zu Handen des Adressaten übergeben worden". Die neue Adresse des Beschwerdeführers sei der Ausgleichskasse bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Mai 2023 bekannt gewesen. Im Juli 2023 sei der Brief der Beschwerdegegnerin durch die Schwiegereltern des Beschwerdeführers eher zufällig entdeckt und weitergeleitet worden, worauf am 7. Juli zuerst per E-Mail und am 14. Juli 2023 per Einschreiben Einsprache erhoben worden sei. Damit könne die Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023 keine die Verjährung unterbrechende Wirkung haben, da sie schlicht falsch versendet worden und nicht zustellbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in C. weder gemeldet noch an dieser Adresse angeschrieben. 4.3.1 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c, 113 Ib 297 E. 2a, BGE 109 Ia 18 E. 4, BGE 103 V 65 E. 1b). Daraus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) im Bereich der AHV-Beitragsforderungen geschlossen, dass für die Wahrung der Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 1 AHVG zur Geltendmachung der Beiträge die Verfügung vor Ablauf der Frist nicht nur zur Post gegeben, sondern dem Verfügungsadressaten ordnungsgemäss eröffnet sein müsse (BGE 119 V 89 E. 4c, 103 V 63; EVGE 1957 S. 50 E. 1). In BGE 119 V 89 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter geprüft, ob es im Bereich der Arbeitgeberhaftung, also nicht im Bereich der Beitragsforderung, für die Fristwahrung auf die rechtzeitige Handlung der verfügenden Ausgleichskasse oder auf die ordnungsgemässe Eröffnung der Schadenersatzverfügung ankommt. Dabei hat es festgehalten, dass der Erlass einer Schadenersatzverfügung das einzige Mittel sei, um die Verwirkungsfristen von Art. 82 AHVV (in der dannzumal geltenden Fassung) zu wahren. Zu berücksichtigen gelte es auch, dass bei Erlass der Schadenersatzverfügung in der Regel kein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis zwischen Ausgleichskasse und Schadenersatzpflichtigem bestehe, in dessen Rahmen vom Verfügungsadressaten gewisse Vorkehren zur Sicherstellung der Zustellbarkeit verlangt werden dürften. Die Einhaltung der Frist als Obliegenheit der Ausgleichskasse dürfe daher nur von ihrer Handlung abhängig gemacht werden, nicht jedoch von Umständen postalischer Natur oder vom Verhalten des Verfügungsadressaten, auf welche sie keinen Einfluss nehmen könne. Voraussetzung für die Fristwahrung sei allerdings, dass die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung nicht nur redigiere, sondern auch versende, d.h. aus ihrem Gewahrsam entlasse und der Post zuhanden des Adressaten übergebe. Mit der Postaufgabe sei die Verfügung im Sinne von Art. 82 AHVV (in der damals in Kraft gewesenen Fassung) erlassen. Davon könne bei einer Verfügung, welche die Ausgleichskasse intern schubladisiert, nicht die Rede sein. In einem weiteren Urteil hatte das EVG zu beurteilen, ob die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzverfügung rechtzeitig erlassen habe, obwohl die Verfügung wegen einer falschen Adressierung an den Absender zurückgeschickt worden war. Es führte dabei unter Verweis auf BGE 119 V 89 im Wesentlichen aus, dass für die Frage der Fristeinhaltung im Bereich der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung die rechtzeitige Übergabe der Postsendung an die Schweizerische Post massgebend sei und nicht der Empfang durch den Absender. Die Einhaltung der Frist als Obliegenheit der Ausgleichskasse dürfe nur von Handlungen der Ausgleichskasse abhängig gemacht werden und nicht von Umständen mit der Post oder vom Verhalten des Betroffenen. Indem die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung rechtzeitig der Post übergeben habe, habe sie die gemäss Art 82 AHVV (in der damaligen Fassung) vorgegebene Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung eingehalten. Die Nichtmitteilung einer Entscheidung beeinträchtige nicht deren Gültigkeit, sondern ausschliesslich deren Auswirkungen (im konkreten Fall bedeutete dies, dass die Rechtsmittelfrist erst mit dem Empfang der Schadenersatzforderung zu laufen begann). Durch die Übergabe der Schadenersatzverfügung an die Schweizerische Post erachtete das EVG die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung als gewahrt, obwohl die Verfügung falsch adressiert war (Urteil des EVG vom 27. April 2001, H 234/00, E. 4b). Das EVG ging in einem weiteren Fall davon aus, dass die Frist durch die Aufgabe der Schadenersatzverfügung bei der Post gewahrt sei, obwohl der Versand an das frühere eheliche Domizil des Beschwerdeführers erfolgte (Urteil des EVG vom 9. Februar 2000, H262/98, E. 3c). 4.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023, welche gleichentags der Post übergeben wurde, fälschlicherweise an die ehemalige Adresse des Beschwerdeführers adressiert, obwohl ihr die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers bekannt war. Gestützt auf die obigen Ausführungen ändert dies nichts daran, dass die dreijährige Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung mit der Verfügung vom am 3. Mai 2023 eingehalten wurde, nachdem die Ausgleichskasse durch die definitiven Pfändungsverlustscheine vom 4. Juni 2020, welche am 8. Juni 2020 bei der Ausgleichskasse eingegangen sind, Kenntnis vom Schaden erhalten hatte. 5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Arbeitgeberin keine Mitarbeiter gehabt habe oder wenn, nur in sehr begrenztem Mass mit einem geringen Einkommen. Insofern könne der Schaden in der Höhe von Fr. 1'975.85 für das Jahr 2018 und Fr. 11'825.-- für das Jahr 2019 aufgrund nicht bezahlter AHV-Beiträge gar nicht erst entstanden sein. Demzufolge könne der geltend gemachte Schadenersatz, einzig basierend auf Akontobeiträgen, nicht korrekt sein bzw. es fehle diesbezüglich auch eine definitive Verfügung. 5.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (vgl. Rz. 2158 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2019). Leitet stattdessen die Ausgleichskasse die Betreibung ein (vgl. WBB Rz. 6001 ff., insb. 6010 ff.), so ist das Veranlagungsverfahren nur durchzuführen und die Veranlagungsverfügung nur zu erlassen, wenn die beitragspflichtige Person Rechtsvorschlag erhebt (vgl. WBB Rz. 6016 ff.). Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die WBB zählen, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2 In Bezug auf die Kontrollperiode 2018 ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse gegenüber der Arbeitgeberin am 22. Februar 2018 bestätigt hat, von deren Erklärung, zurzeit keine beitragspflichtigen Löhne oder Entgelte auszurichten, Kenntnis genommen habe. Nachdem die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse jedoch am 26. März 2019 einen für die Monate November und Dezember 2018 ausgerichteten Lohn von Fr. 13'433.-- gemeldet hatte, stellte diese der Arbeitgeberin am 1. April 2019 Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 1'913.-- in Rechnung. Des Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin daraufhin zu weisen, dass auch ein Bericht der Suva vom 27. August 2020 zur Arbeitgeberkontrolle bestätigt, dass im Jahr 2018 Personal beschäftigt worden ist. Am 15. Mai 2019 folgte die Zahlungserinnerung und am 3. Juni 2019 erliess die Ausgleichskasse die gesetzliche Mahnung über den Betrag von Fr. 1'913.-- zuzüglich Mahnkosten in der Höhe von Fr. 40.--. Nachdem weiterhin keine Zahlung eingegangen war, stellte die Ausgleichskasse am 27. Juni 2019 das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Basel-Landschaft (Betreibung Nr. X. ), worauf der Arbeitgeberin am 15. August 2019 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. In der Folge stellte die Ausgleichskasse am 17. September 2019 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Nr. X. . Am 4. Juni 2020 stellte das Betreibungsamt den Verlustschein über den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 2'308.80 aus. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. 5.3 Nachdem auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin die Arbeitgeberin weder Lohnangaben für das Jahr 2019 gemacht noch erklärt hatte, keine beitragspflichtigen Löhne auszurichten, teilte die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1. April 2019 mit, dass der jährliche Betrag der Akonto-Lohnbeiträge Fr. 11'477.75 betrage bzw. je Fr. 2'869.20 pro Quartal, wobei das erste Quartal am 1. April 2019 fakturiert worden sei. Die Beiträge resultierten gestützt auf einen Lohn von Fr. 80'598.--, welcher dem für die Monate November und Dezember 2018 gemeldeten Lohn hochgerechnet auf ein Jahr entspricht. Die Fälligkeiten für die drei weiteren Quartale wurden mit 10. Juli 2019, 10. Oktober 2019 und 10. Januar 2020 angegeben. Von Seiten der Arbeitgeberin wurden dagegen keine Einwände erhoben. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 wurde der Arbeitgeberin im Übrigen eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegt, weil sie trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung, die ausstehende Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2019 nicht eingereicht hatte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse die Löhne zu schätzen hat, wenn diese nicht genau bestimmt werden können, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen (WBB Rz. 2141). Bei der Ermittlung kann sie unter anderem bei gleich gebliebenen Verhältnissen von den bisher entrichteten Löhnen ausgehen (WBB Rz. 2142). Da die Arbeitgeberin keine Angaben zu den Löhnen für das Jahr 2019 gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von den letzten bekannten Löhnen im November und Dezember 2018 ausgegangen ist und diese auf das Jahr 2019 hochgerechnet hat. 5.3.1. Nachdem die Zahlung für das erste Quartal bis 5. Mai 2019 ausstehend war, erliess die Ausgleichskasse am 6. Mai 2019 eine Zahlungserinnerung für die Beitragsperiode Januar - März 2019 über den Betrag von Fr. 2'869.20. Am 21. Mai 2019 folgte die gesetzliche Mahnung und am 20. Juni 2019 wurde die Betreibung über den Betrag von total Fr. 2'959.10 eingeleitet (Betreibung Nr. Z. ), worauf der Arbeitgeberin am 6. Juli 2019 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. In der Folge stellte die Ausgleichskasse am 16. August 2019 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Nr. Z. . Am 4. Juni 2020 stellte das Betreibungsamt den Verlustschein infolge Pfändung über den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 3'348.95 aus. 5.3.2. Am 6. Juni 2019 liess die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin die Abrechnung über die Akontobeiträge für die Periode April - Juni 2019 zukommen mit dem Hinweis, dass der Betrag von 2'869.20 bis zum 10. Juli 2019 ihrem Konto gutgeschrieben sein müsse. Nachdem die Zahlung für das zweite Quartal bis 14. Juli 2019 ausstehend war, stellte die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin am 15. Juli 2019 die gesetzliche Mahnung über den Betrag von Fr. 2'939.20 (inklusive Mahngebühr) zu. Am 8. August 2019 wurde die Betreibung über den Betrag von total Fr. 2'954.35 eingeleitet (Betreibung Nr. W. ), worauf der Arbeitgeberin am 21. August 2019 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. In der Folge stellte die Ausgleichskasse am 16. September 2019 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Nr. W. . Am 4. Juni 2020 stellte das Betreibungsamt den Verlustschein infolge Pfändung über den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 3'324.90 aus. 5.3.3 Am 5. September 2019 liess die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin die Abrechnung über die Akontobeiträge für die Periode Juli - September 2019 zukommen mit dem Hinweis, dass der Betrag von Fr. 2'869.20 bis zum 10. Oktober 2019 ihrem Konto gutgeschrieben sein müsse. Nachdem die Zahlung für das dritte Quartal bis 13. Oktober 2019 ausstehend war, stellte die Ausgleichskasse am 14. Oktober 2019 die gesetzliche Mahnung über den Betrag von Fr. 2'939.20 (inklusive Mahngebühr) zu. Am 7. November 2019 wurde die Betreibung über den Betrag von total Fr. 2'953.95 eingeleitet (Betreibung Nr. V. ), worauf der Arbeitgeberin am 11. November 2019 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. In der Folge stellte die Ausgleichskasse am 7. Januar 2020 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Nr. V. . Am 4. Juni 2020 stellte das Betreibungsamt den Verlustschein infolge Pfändung über den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 3'339.20 aus. 5.3.4 Die ausstehenden Beiträge für die Monate Oktober - Dezember 2019, welche am 10. Januar 2020 fällig wurden, wurden von der Ausgleichskasse in der gleichen Weise wie die Beiträge für die Monate Januar - September 2019 eingefordert. Nachdem die Arbeitgeberin in der diesbezüglichen Betreibung Nr. Y. Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Ausgleichskasse am 18. März 2020 eine Veranlagungsverfügung und forderte damit den ausstehenden Betrag von Fr. 3'128.25 ein. In der Folge stellte die Ausgleichskasse das Begehren um Fortsetzung der Betreibung, worauf die Betreibung Nr. Y. mit der Ausstellung des Verlustscheins vom 26. August 2020 über den ungedeckten gebliebenen Betrag von Fr. 3'274.50 endete. 5.4 Das Vorgehen in Bezug auf die Einforderung der Beiträge für das Jahr 2019 erfolgte nach den gesetzlichen Bestimmungen und auch gemäss den in der WBB enthaltenen Weisungen. Das Argument des Beschwerdeführers, dass in Bezug auf die Beiträge keine Veranlagungsverfügung erlassen wurde, ist – soweit dieser Vorhalt überhaupt zutrifft – nicht stichhaltig. In Bezug auf die Beiträge für die Zeit von November 2018 - September 2019 ist der Einwand zwar korrekt, aber eine Veranlagungsverfügung ist dann nicht notwendig, wenn im Betreibungsverfahren kein Rechtsvorschlag erhoben wurde (vgl. oben Erwägung 5.1). In den vier Betreibungen für die Beiträge der Monate November 2018 - September 2019 wurde jeweils kein Rechtsvorschlag erhoben und demzufolge zu Recht keine Veranlagungsverfügung erlassen. Im Rahmen der Betreibung der Beiträge Oktober - Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer jedoch Rechtsvorschlag. Folgerichtig forderte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverfügung vom 18. März 2020 den ausstehenden Betrag ein. 6. Gestützt auf die oben aufgeführten Verlustscheine sowie die zusätzlichen Forderungen gemäss Kontoauszug vom 3. Mai 2023 ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden von Fr. 16'137.65 entstanden. Diesen Betrag macht die Beschwerdegegnerin nun gegenüber dem Beschwerdeführer geltend. 7.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss sodann auf ein widerrechtliches Verhalten der schadenersatzpflichtigen Person zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgeberin bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit ihren eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeberin wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres melden muss. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeberin den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 172 E. 2 und 118 V 193 E. 2a). 7.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV gar nicht nachkam. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und auch betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 16'137.65 offen. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlichrechtliche Vorschriften. 8. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 9.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit der Arbeitgeberin voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgte. Sowohl die Arbeitgeberin wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird somit ein doppeltes Verschulden. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG in: AJP 1996 S. 1077 f.). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Recht-fertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 9.2 Solche Bemühungen gehen aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Unter diesen Umständen trifft die Arbeitgeberin hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden mindestens im Umfang grober Fahrlässigkeit. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ihr fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. 10.1 In einem letzten Schritt ist das persönliche Verschulden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe sein muss. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelte, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a). Gesellschafter und formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 E. 4). 10.2 Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2017 bis 8. Januar 2020 (Publikation im SHAB) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Er war damit mehr als nur ein einfacher Gesellschafter. Entsprechend darf bzw. muss von ihm der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an seine Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter hatte der Beschwerdeführer darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. 11. Der von der Beschwerdegegnerin geforderte Schadenersatzbetrag in der Höhe von Fr. 16'137.65 setzt sich aus den Beiträgen für die geltend gemachten Löhne von November 2018 bis Dezember 2019 zuzüglich der durch die Nichtbezahlung entstandenen Umtriebe (Mahnungen, Betreibungen etc.) zusammen. 11.1 Zu beachten ist vorliegend aber die zeitliche Komponente in Bezug auf die einzelnen Schadensposten. Nach der Rechtsprechung ist für das Ende der Organstellung auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus der Gesellschaft abzustellen (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 9C_109/2010, E. 3.2, Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz. 244 f. mit Hinweisen) und haftet eine Person grundsätzlich für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen verursacht ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung fällig waren, als sie eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte und somit disponieren sowie Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 120 E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 9C_109/2010, E. 3.2; Reichmuth , a.a.O., Rz. 256 f. mit Hinweisen). 11.2. Das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der D. GmbH wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 8. Januar 2020 publiziert, womit die Wirkung ab 9. Januar 2020 eintrat. Demzufolge haftet der Beschwerdeführer für Forderungen, die nach dem 8. Januar 2020 fällig wurden, nicht mehr. Dies betrifft insbesondere die Beiträge für die Periode Oktober -Dezember 2019, die am 10. Januar 2020 fällig wurden. Damit reduziert sich der Schadenersatzbetrag um die im Kontoauszug aufgeführte Position für die Periode Oktober - Dezember 2019 von Fr. 3'250.55 wie auch um die Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.--, die erst am 29. Juli 2020 verfügt worden war. Des Weiteren ist eine Reduktion in Bezug auf den Betrag von Fr. 271.75 vorzunehmen, da dieser gemäss Auszug im Zusammenhang mit der Periode April -Juni 2020 zusammenhängt und jedenfalls erst nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Gesellschaft entstanden ist. Damit verbleibt eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 12'315.35. 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung erfüllt sind. Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 AHVG deshalb zu Recht zur Bezahlung eines Schadenersatzes. Die Höhe der Schadenersatzforderung ist allerdings auf den Betrag von Fr. 12'315.35 zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 13. Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dies gilt auch bei teilweisem Obsiegen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 forderte das Kantonsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, innert unerstreckbarer Frist bis 7. November 2023 seine detaillierte Honorarnote nach Zeitaufwand einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass das Honorar nach Ermessen festgesetzt werde, falls bis zum genannten Termin keine Honorarnote eingehen sollte. In der Folge liess der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht keine Kostennote zukommen, sodass das Honorar ankündigungsgemäss nach Ermessen festzusetzen ist. Das Gericht setzt das Honorar auf pauschal Fr. 2'000.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer und somit auf Fr. 2'154.-- fest. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin auf den Betrag von Fr. 12'315.35 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'154.-- (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs